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Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1) Unter dem Namen Schachclub PHOENIX besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspiels durch:

a) regelmässige Spielabende
b) Turniere
c) Wettkämpfe
d) weitere Schachanlässe

Art. 3) Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbund (SSB).

2. Die Mitgliedschaft

Art. 4) Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitgliedern.

Art. 5) Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch schriftliche Beitrittserklärung an den Präsidenten und Genehmigung durch den Vorstand (bzw. Vereinsversammlung).

Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung an den Vorstand zu richten.

Wer dem Verein während 25 Jahren als Mitglied angehört hat, wird zum Freimitglied ernannt.

Art. 6) Austrittserklärungen sind nur auf Ende des Kalenderjahres möglich und sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die finanziellen Verpflichtungen sind für rückständige und laufende Jahresbeiträge noch zu erfüllen.

Art. 7) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten Interessen, besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.

Art. 8) Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zwecke und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung, unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen, gemäss Art. 5, Abs. 2. ….

Ausgeschlossen werden ferner Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen.

Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.

3. Die Organisation

Art. 9) Die Organe des Vereins sind:

3.1. Die Vereinsversammlung

Art. 10) Der Verein hält jährlich, nicht später als im Monat April, eine ordentliche Vereinsversammlung ab. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangen.
Die Einberufung zu den Vereinsversammlungen hat mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnder Geschäfte (Traktandenliste) den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekanntgegeben wurden, kann an einer Vereinsversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden, es sei denn, dass mehr als die Hälfte der Vereinsversammlung anwesend, und zwei Drittel derselben mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. Hiervon ausgenommen sind Statutenänderungen und Vereinsauflösung.

Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Vereinsversammlung eingereicht werden.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ebenfalls stimmberechtigt, ausgenommen bei Wahlen des Vorstandes. Der Stichentscheid steht in allen Fällen dem Präsidenten zu.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der gültigen abgegebenen Stimmen.

Wahlen und Abstimmungen in der Vereinsversammlung erfolgen offen, sofern nicht von 5 Mitgliedern geheime Durchführung verlangt wird. Art. 11) Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

3.2 Der Vorstand

Art. 12) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Präsident sowie die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Vereinsversammlung gewählt und sind für jede weitere Amtsdauer wieder wählbar. Es gilt das einfache Mehr.

Art. 13) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt alle Aufgaben des Vereins und besorgt den Verkehr mit den Behörden und andere Organisationen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier kollektiv zu zweien. Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben: Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedürfnis Sachverständige zu den Sitzungen beizuziehen. Diese haben beratende Stimme.

Er fasst seine Beschlüsse offen, mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3.3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 14) Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen. Die Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisor erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 2 Jahren und sind für jede weitere Amtsdauer wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu überprüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

4. Die finanziellen Mittel

Art. 15) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden jeweils von der Vereinsversammlung jährlich festgesetzt.

Die Ehren- und Freimitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Jahresbeiträge sind jeweils bis spätestens Ende Juni zahlbar.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder oder Gruppen, z.B. Jugendliche, besondere Beitragsbestimmungen festzusetzen.

Art. 16) Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Auflösung des Vereins

Art. 17) Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer Vereinsversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder teilnehmen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Art. 18) Ein allfälliges Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins an eine wohltätige an der Auflösungsversammlung zu bestimmende Institution.

6. Statutenänderungen

Art. 19) Die Statuten können nur an einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.

7. Spielordnung

Art. 20) Als Spielregeln gelten die Vorschriften des SSB und des Weltschachbundes (FIDE). Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Vorstand besondere Turnierreglemente erlassen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 8. Mai 1984 einstimmig gutgeheissen, nach einer Revision durch die ordentliche Generalversammlung vom 6. Juli 1999 aktualisiert und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Fassungen.


Der Präsident: Roger Kunz

Die Aktuarin: Rita Feusi